Selbständigerwerbende

Formulare

Familienzulagen Anmeldung für Selbständigerwerbende
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Familienzulagen Beiblatt «Weitere mögliche Familienzulagenbezüger»
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Familienzulagen Beilblatt «Kind in Ausbildung»
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Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)
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Merkblätter

1.02 - Splitting bei Scheidung
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2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
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2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
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6.08 - Familienzulagen
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Kassenmitgliedschaft

Der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe können nur Selbständigerwerbende angeschlossen werden, welche Mitglied in mindestens einem der nachfolgenden Gründerverbände sind:

  • Schweizerische Bankiervereinigung
  • Verband Schweizerischer Holding- und Finanzgesellschaften
  • Arbeitgeber Banken

Beiträge der Selbständigerwerbenden

Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die

  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie
  • in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen

Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine Tätigkeit als selbständig und für eine andere Tätigkeit als unselbständig beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die vertraglichen.

Wer sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt, d.h. bedeutende Investitionen für berufliche Zwecke tätigt, über eigene Geschäftsräume verfügt, Personal beschäftigt, eigene Aufträge selbst beschafft, die Unkosten und das Inkassorisiko trägt, wird als selbständigerwerbend anerkannt.

Weiter muss die Arbeit frei und unabhängig organisiert werden, d.h. die Art und Weise der Arbeitserbringung muss der Selbständigerwerbende frei bestimmen können, selbst die Arbeitszeit festlegen und Aufträge an Dritte weitergeben können. Vertragliche Abmachungen mit dem Auftraggeber, die festhalten, dass jemand als Selbständigerwerbender gilt, sind für die AHV nicht massgebend.

Berechnung der Beiträge

Die Ausgleichskassen setzen in der Regel provisorische Akontobeiträge fest, welche auf dem voraussichtlichen Einkommen des laufenden Jahres basieren. Die definitiven Beiträge werden auf der Grundlage der Veranlagung über die direkte Bundessteuer festgesetzt. Das Einkommen wird den Ausgleichskassen von der Steuerverwaltung gemeldet und ist für die Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge grundsätzlich verbindlich.

Zum von der Steuerverwaltung gemeldeten Nettoeinkommen werden die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge nach den geltenden Beitragssätzen auf 100 % aufgerechnet. Dies geschieht, weil der Abzug der geleisteten AHV/IV/EO-Beiträge steuerrechtlich zulässig ist. Für die Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge gilt jedoch das Bruttoeinkommen analog zu den Beiträgen der Arbeitnehmenden.

Vom im Betrieb investierten Eigenkapital wird ein (fiktiver) Zins abgezogen. Der Zinssatz beträgt 2021 0,00 % und wird jeweils im Januar für das vergangene Jahr festgesetzt.

Der Beitragssatz beträgt für die AHV/IV/EO 10,00 %. Für Jahreseinkommen von weniger als 58'800 Franken gelten reduzierte Beitragssätze. Bei Jahreseinkommen unter 9'800 Franken ist der Mindestbeitrag von 514 Franken (ab 2023) jährlich geschuldet. Selbständigerwerbende im Nebenerwerb bezahlen bei einem jährlichen Reingewinn von unter 2'300 Franken nur auf Verlangen Beiträge.

Änderung der Akontobeiträge

Aufgrund der Angaben des Selbständigerwerbenden oder den Vorjahreswerten erhebt die Ausgleichskasse die provisorischen Akontobeiträge zu Beginn des Beitragsjahres.

Die definitiven Beiträge werden ermittelt, sobald die Meldung des kantonalen Steueramtes eintrifft.

Die Differenz zwischen den provisorisch ermittelten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen werden von der Ausgleichskasse zurückbezahlt bzw. nachträglich in Rechnung gestellt.

Bei wesentlichen Änderungen des Einkommens empfiehlt es sich, die Ausgleichskasse zu informieren, damit die Akontobeiträge entsprechend angepasst werden können.

Verzugszinsen

Verzugszinsen von 5 % p.A. werden bei Akontorechnungen erhoben, wenn die Zahlung nicht bis spätestens am 30. Tag nach Ablauf der Abrechnungsperiode auf dem Konto der Ausgleichskasse ist und zwar rückwirkend ab dem 1. Tag nach der Abrechnungs-Periode.

Verzugszinsen über 5 % p.A. werden auch bei Differenzabrechnungen von Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen für vergangene Jahre erhoben, wenn der seinerzeit bezahlte Akontobeitrag mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen (auf der Grundlage der steuerlich veranlagten Werte) liegt. In solchen Fällen beginnt der Zinsenlauf am 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Mit dieser zeitlichen Verzögerung soll den Beitragspflichtigen genügend Zeit eingeräumt werden, die Akontobeiträge des vergangenen Jahres gemäss dem tatsächlich erzielten Einkommen oder Vermögen anpassen zu lassen.

Verzugszinsen sind gesetzlich geschuldet (Artikel 41bis AHVV) und werden unabhängig von einem Verschulden oder einer Mahnung erhoben. Hintergrund dieser strengen Regelung ist das Umlageverfahren der AHV/IV/EO. Die eingehenden Beiträge werden umgehend für die Auszahlung der Rentenleistungen eingesetzt und müssen daher zeitnah geleistet werden.

Diverses / Kontakt

Unter nachfolgenden Link finden Sie die dazugehörenden Merkblätter, Weisungen und Tabellen auf einen Blick sowie können Sie die Beiträge als Selbständigerwerbende berechnen lassen:

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick/beitraege.html

Für Fragen oder weitere Informationen stehen wir Ihnen unter beitraege@ak-banken.ch oder 044 299 77 75 zur Verfügung.

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