Nichterwerbstätige

Formulare

Anmeldung für Nichterwerbstätige
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Merkblätter

2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO
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6.08 - Familienzulagen
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Nichterwerbstätige

Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige werden der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Personen angeschlossen, die uns schon bisher als Selbständigerwerbende persönlich oder als Unselbständigerwerbende über ihren Arbeitgeber Beiträge bezahlt haben. Der Anschluss ist frühestens ab jenem Kalenderjahr möglich, in welchem das 58. Altersjahr erreicht wird (eine Ausnahme bilden hier die nichterwerbstätigen Ehepartner). Als Nichterwerbstätige gelten alle Personen, gleichgültig ob Schweizer/innen oder Ausländer/innen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und kein oder nur ein geringfügiges Erwerbseinkommen erzielen. Insbesondere können dies sein:

  • Vorzeitig Pensionierte
  • Geschiedene / Verwitwete
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind
  • Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern
  • Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge jedoch weni­ger als 514 Franken (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von 4'851 Franken) betragen.
  • Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weni­ger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.

Berechnung der Beiträge

Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen.

Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.

Massgebend für das Vermögen sind die steuerrechtlichen Bestimmungen zur Ermittlung des Reinvermögens ohne Berücksichtigung von kantonalen Steuerabzügen (z.B. Steuerfreibeträge).

Der Wert der Liegenschaften bzw. des Grundeigentums wird mit dem sogenannten interkantonalen Repartitionswert korrigiert. Dieser Korrekturkoeffizient dient dazu, die kantonal unterschiedlichen Steuerbewertungen von Liegenschaften und Grundeigentum für die AHV/IV/EO auf ein schweizweit einheitliches Niveau umzurechnen.

Das Vermögen und das mit 20 vervielfachte jährliche Renteneinkommen ergibt das sogenannte massgebende Vermögen. Der jährlich zu bezahlende Beitrag wird danach aus der Beitragstabelle für Nichterwerbstätige bestimmt.

Unter nachfolgenden Link finden Sie die dazugehörenden Merkblätter, Weisungen und Tabellen auf einen Blick sowie können Sie die Beiträge als Nichterwerbstätige berechnen lassen:

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick/beitraege.html

Bezugsverfahren

In der Regel werden die Beiträge vierteljährlich akonto bezahlt. Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Meldungen der kantonalen Steuerbehörden festgesetzt. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten und den definitiv geschuldeten Beiträgen.

Bei teilweiser Erwerbstätigkeit können die mit dem Lohn geleisteten Beiträge auf Antrag der Versicherten an den Beitrag für Nichterwerbstätige angerechnet werden.

Ehepartner

Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind grundsätzlich beitragspflichtig, können aber von der Beitragspflicht befreit werden, sofern der Ehegatte bei der AHV als Erwerbstätiger gilt und mindestens CHF 1'028 (doppelter Mindestbeitrag ab 2023) pro Kalenderjahr entrichtet.

Verzugs- und Vergütungszinsen

Aufgrund der Angaben des Nichterwerbstätigen oder der Vorjahresangaben legt die Ausgleichskasse die Akontobeiträge provisorisch fest.

Die definitiven Beiträge werden erhoben, sobald die Meldung der kantonalen Steuerverwaltung über das steuerlich veranlagte Vermögen und Renteneinkommen eintrifft. Die Differenz zwischen den provisorisch ermittelten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen werden von der Ausgleichskasse zurückbezahlt bzw. nachträglich in Rechnung gestellt.

Bei wesentlichen Änderungen der Einkommens- oder Vermögenslage, empfiehlt es sich, die Ausgleichskasse darüber zu informieren, damit die Akontobeiträge entsprechend angepasst werden können. Ist die Differenz zwischen den Akontobeiträgen und den definitiv festgesetzten Beiträgen grösser als 25 %, werden gesetzliche Verzugszinsen von 5 % p.a. erhoben.

Haben Sie Beiträge bezahlt, die Sie nicht schuldeten (sind zum Beispiel die bezahlten Akontobeiträge höher als die definitiven Beiträge), richtet Ihnen die Ausgleichskasse Vergütungszinsen von 5 % aus. Die Zinsen laufen ab 1. Januar nach Ende des Jahres, in dem diese Beiträge bezahlt worden sind.

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